Bevor eine Bank einen Kredit vergibt, ein Vermieter einen Vertrag abschließt oder ein Mobilfunkanbieter ein Smartphone auf Raten verkauft, möchte er einschätzen, ob die andere Seite ihre Zahlungen voraussichtlich leisten wird. Diese Einschätzung heißt Bonität. Eine wichtige Rolle spielen dabei Wirtschaftsauskunfteien. Die bekannteste in Deutschland ist die SCHUFA Holding AG; daneben gibt es weitere Auskunfteien.
Was Auskunfteien speichern
Auskunfteien erhalten Daten von ihren Vertragspartnern, etwa Banken, Versandhändlern oder Telekommunikationsunternehmen. Gespeichert werden neben Name, Geburtsdatum und Anschriften vor allem Angaben zu Verträgen: Girokonten, Kreditkarten, Kredite und deren ordnungsgemäße Rückzahlung. Ein großer Teil dieser Daten ist neutral oder positiv. Hinzu kommen sogenannte Negativmerkmale, etwa offene Forderungen, die trotz Fälligkeit und Mahnung nicht bezahlt wurden, oder Angaben aus öffentlichen Schuldnerverzeichnissen.
Aus diesen Daten berechnen Auskunfteien Wahrscheinlichkeitswerte, sogenannte Scores. Ein Score ist keine Bewertung einer Person, sondern eine statistische Prognose auf Grundlage vergleichbarer Fälle. Einkommen, Vermögen, Beruf oder Kontostände werden von der SCHUFA nach eigenen Angaben nicht gespeichert.
Wie lange Einträge gespeichert bleiben
Ein Gesetz mit festen Löschfristen für Auskunfteien gibt es in Deutschland nicht. Maßgeblich sind die Verhaltensregeln der Auskunfteien, die von der zuständigen Datenschutzaufsicht genehmigt wurden, sowie die Datenschutz-Grundverordnung. Für ausgeglichene Forderungen gilt danach grundsätzlich eine Speicherdauer von bis zu drei Jahren. Seit 2025 verkürzt sie sich auf 18 Monate, wenn die Forderung innerhalb von 100 Tagen nach der Einmeldung beglichen wurde und keine weiteren Negativmerkmale, Einträge im Schuldnerverzeichnis oder Insolvenzbekanntmachungen vorliegen.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 18. Dezember 2025 (I ZR 97/25) bestätigt, dass Auskunfteien solche typisierten Speicherfristen festlegen dürfen. Eine sofortige Löschung allein wegen der Zahlung ist danach nicht die Regel. Auskunfteien müssen aber die Umstände des Einzelfalls berücksichtigen. Wer besondere Gründe für ein überdurchschnittliches Löschinteresse vorbringt, kann im Einzelfall eine frühere Löschung erreichen.
Ihre Rechte
- Auskunft: Nach Art. 15 DSGVO können Sie jederzeit unentgeltlich Auskunft darüber verlangen, welche Daten eine Auskunftei über Sie speichert. Die SCHUFA bietet dafür eine kostenlose Datenkopie an. Kostenpflichtige Zusatzprodukte sind dafür nicht erforderlich.
- Berichtigung: Falsche Daten müssen nach Art. 16 DSGVO berichtigt werden. Wenden Sie sich mit Belegen an die Auskunftei und an das Unternehmen, das die Daten gemeldet hat.
- Löschung: Unzulässig gespeicherte oder nicht mehr erforderliche Daten sind nach Art. 17 DSGVO zu löschen.
- Beschwerde: Bleibt eine Auskunftei untätig, können Sie sich an die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde wenden. Für die SCHUFA ist das der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit.
Ein Hinweis zur Vorsicht: Unternehmen, die gegen Gebühr versprechen, Einträge „löschen“ oder einen Score „verbessern“ zu lassen, können nichts erreichen, was Sie nicht auch selbst und kostenfrei geltend machen könnten. Korrekte Einträge lassen sich vor Ablauf der Speicherfrist in aller Regel nicht entfernen.
Auf einen Blick
- Auskunfteien speichern Vertrags- und Zahlungsdaten und berechnen daraus statistische Scores.
- Ausgeglichene Forderungen werden grundsätzlich bis zu drei Jahre gespeichert, unter bestimmten Voraussetzungen nur 18 Monate.
- Die eigene Datenkopie nach Art. 15 DSGVO ist kostenlos und schafft Klarheit.
Rechtsgrundlagen und Quellen
- Datenschutz-Grundverordnung, Art. 15 bis 17 (EUR-Lex)
- BGH, Urteil vom 18.12.2025, I ZR 97/25
- SCHUFA: kostenlose Datenkopie nach Art. 15 DSGVO
Stand: Oktober 2026