Wird ein Girokonto gepfändet, darf die Bank über das Guthaben zunächst nicht mehr frei verfügen lassen. Damit Menschen trotz Schulden Miete, Strom und Lebensmittel bezahlen können, gibt es das Pfändungsschutzkonto, kurz P-Konto. Es schützt einen monatlichen Grundbetrag automatisch vor dem Zugriff von Gläubigern.
Wie das P-Konto funktioniert
Ein P-Konto ist kein eigenes Kontomodell, sondern ein normales Girokonto mit besonderem Schutz. Jede Kontoinhaberin und jeder Kontoinhaber kann jederzeit verlangen, dass ein bestehendes Einzelkonto als P-Konto geführt wird, auch wenn das Konto im Minus ist. Liegt bereits eine Pfändung vor, muss das P-Konto spätestens zum Beginn des vierten auf das Verlangen folgenden Geschäftstags eingerichtet sein. Wird die Umwandlung innerhalb eines Monats nach Zustellung der Pfändung verlangt, wirkt der Schutz auch für diesen Zeitraum. Jede Person darf nur ein P-Konto führen. Ein Gemeinschaftskonto kann nicht als P-Konto geführt werden.
Auf dem P-Konto ist ein Grundfreibetrag pro Kalendermonat geschützt. Er wird jährlich zum 1. Juli angepasst. Für den Zeitraum vom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2027 beträgt der unpfändbare Grundbetrag nach § 850c ZPO 1.587,40 Euro; auf dem P-Konto wird er nach den Rundungsregeln auf 1.590 Euro aufgerundet. Auf die Art des Geldeingangs kommt es dabei grundsätzlich nicht an.
Höhere Freibeträge
Wer Unterhaltspflichten hat oder bestimmte Leistungen erhält, etwa Kindergeld oder bestimmte Sozialleistungen, kann einen höheren Freibetrag erhalten. Dafür ist eine Bescheinigung nach § 903 ZPO nötig. Sie wird zum Beispiel von anerkannten Schuldnerberatungsstellen, Familienkassen, Sozialleistungsträgern oder Arbeitgebern ausgestellt und bei der Bank eingereicht.
Nicht verbrauchtes Guthaben
Wird der geschützte Betrag in einem Monat nicht vollständig ausgegeben, geht er nicht verloren. Nicht verbrauchtes geschütztes Guthaben kann in die folgenden drei Kalendermonate übertragen werden. Das hilft etwa, wenn Geld für eine größere Zahlung angespart wird.
Was Sie beachten sollten
- Das P-Konto schützt das Guthaben, beseitigt aber nicht die Schulden. Eine Schuldnerberatung kann helfen, die Gesamtsituation zu ordnen.
- Die Umwandlung ist kostenlos. Der Kontovertrag bleibt im Übrigen unverändert; die bloße Umwandlung rechtfertigt kein höheres Entgelt. Eine bisherige Überziehungsmöglichkeit endet, weil ein P-Konto nur auf Guthabenbasis geführt wird.
- Wer kein Konto hat, kann ein Basiskonto eröffnen und es als P-Konto führen lassen.
- Kostenlose und seriöse Unterstützung bieten anerkannte Schuldnerberatungsstellen von Kommunen, Wohlfahrtsverbänden und Verbraucherzentralen.
Auf einen Blick
- Jedes Einzelkonto kann jederzeit kostenlos in ein P-Konto umgewandelt werden, auch bei einem Minus.
- Vom 1. Juli 2026 bis 30. Juni 2027 sind monatlich 1.590 Euro automatisch geschützt.
- Mit einer Bescheinigung nach § 903 ZPO kann der Freibetrag steigen.
Rechtsgrundlagen und Quellen
- § 850k Zivilprozessordnung
- § 899 Zivilprozessordnung
- § 903 Zivilprozessordnung
- Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026, BGBl. 2026 I Nr. 80
Stand: Oktober 2026