Frei­stellungs­auftrag

Mit dem Freistellungsauftrag bleiben Kapitalerträge bis zur Höhe des Sparerpauschbetrags ohne Steuerabzug.

Mit einem Freistellungsauftrag weisen Sie Ihre Bank an, Kapitalerträge wie Zinsen, Dividenden oder Kursgewinne bis zu einem bestimmten Betrag ohne Abzug von Abgeltungsteuer auszuzahlen. Höchstens kann der Sparerpauschbetrag freigestellt werden: 1.000 Euro im Jahr für Alleinstehende und 2.000 Euro für zusammen veranlagte Ehe- und Lebenspartner.

Wer bei mehreren Banken Konten oder Depots führt, kann den Betrag aufteilen; insgesamt darf der Sparerpauschbetrag aber nicht überschritten werden. Für den Auftrag ist die steuerliche Identifikationsnummer erforderlich. Ohne Freistellungsauftrag behält die Bank auf Kapitalerträge Abgeltungsteuer von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer ein. Zu viel gezahlte Steuer lässt sich dann nur über die Steuererklärung zurückholen. Wer insgesamt so wenig verdient, dass keine Einkommensteuer anfällt, kann beim Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen.

Rechtsgrundlagen und Quellen

Stand: Oktober 2026

Hinweis zum Informationscharakter

Die Inhalte der Deutschen Finanzhilfe e.V. dienen der allgemeinen Verbraucherbildung und Information. Sie stellen keine individuelle Anlage-, Rechts-, Steuer- oder Versicherungsberatung dar und ersetzen keine Beratung durch hierzu befugte Stellen. Mehr zu unseren Leistungsgrenzen

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